Satzung

der Sporthochsee-Segler-Gemeinschaft Bocholt-Rhede e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der am 14.3.1973 in Bocholt gegründete Verein führt den Namen
„Sporthochsee-Segler-Gemeinschaft Bocholt-Rhede".

Der Sitz des Vereins ist Bocholt.

Er ist unter der Nr. 2405 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen
und führt den Zusatz „e. V."

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird erreicht durch

- die Pflege des Segelsports und des Fahrtensegelns

- die Aus- und Weiterbildung von am Segelsport Interessierten

- die Heranführung von Interessierten, besonders Jugendlichen, an den Segelsport.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe an Vereinsmitglieder ist allerdings zulässig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht und jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt des Mitglieds

b) durch Tod des Mitglieds

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt wird zum auf den erklärten Austritt folgenden Jahresende gültig.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggfls. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu berufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Für die termingerechte Einladung genügt die Aufgabe der Sendung bzw. der Versand der E-Mail.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Feststellung der Jahresrechnung

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Bestätigung des Jugendvorstandes

f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem Jugendwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt, wobei in jeder Mitgliederversammlung jeweils nur die Hälfte des Vorstandes zur Wahl ansteht.

Wiederwahlen sind zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt.
Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 8 Beisitzern.
Sie werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr werden die Aufgaben des Vorstandes festgelegt und andere das Vereinsleben betreffende Fragen geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Vereinsjugend

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von 2 Jahren, wobei in jeder Mitgliederversammlung 1 Kassenprüfer gewählt wird.

Wiederwahlen sind zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Kreis Borken, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.

Bocholt, den 20.Januar 2017